Beiträge von tapohl


    Hallo,


    im Zusammenhang mit der Begutachtung von Gesundheitsstörungen im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) gehendie "AHP für die ärztliche Gutachtertätigkeit" (AHP), die nunmehr auch gesetzlich verbindlich sind, davon aus:


    "Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden medizinisch- wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese. Es genügt nicht, dass ein einzelner Wissenschaftler eine Arbeitshypothese aufgestellt oder einen Erklärungsversuch unternommen hat. Es kommt auch nicht allein auf die subjektive Auffassung des beurteilenden Arztes an."


    Auch das Bundessozialgericht (BSG) urteilt diesbezüglich im Beschluss vom 18. Oktober 1976 – 9 BV 88/7:


    "Die Überzeugungsbildunghat sich dabei an den einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Maßgebend hierfür ist aber grundsätzlich die herrschende medizinische Lehrmeinung, soweit sie sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen kann." Oder BSG, Urteil vom 31.01.1984: "....Herrschende medizinische Lehrmeinung – herrschende Auffassung der Fachwissenschaftler ist ausschlaggebend."


    Was ist nun aber die herrschende wissenschaftliche Lehrmeinung zu lymphologisch bedingten Gesundheitsstörungen, die sich auf gesicherte wissenschaftlich-medizinische Erkenntnisse stützt? Sind es die systematisch entwickelten, im April 2009überarbeitetenund unter Nr. 058/001 bei der "Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V." registrierten Leitlinien für Diagnostik und Therapie Lymphologie der "Gesellschaft Deutschsprachiger Lymphologen" (GDL), denen sich auch mit den Handlungsempfehlungen Lymphödem die "Deutsche Gesellschaft für Lymphologie" (DGL) verpflichtet fühlt? Sind es die in diversen Publikationen verbreiteten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Lymphödem, darunter auch solche für gutachterliche Anleitung z.B. "Die ärztliche Begutachtung" (J.Fritze, F.Mehrhoff) und andere, die jedoch zum Teil zu obigen Leitlinien konträre Ansichten vertreten?


    Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil davon das Ergebnis einer medizinisch sachlich fundierten, d.h. den Realitäten entsprechenden Begutachtung abhängig sein kann.


    Nach den AHP und anderen einschlägigen Instruktionen ist der Gutachter angehalten, Abweichungen von der herrschenden medizinischen Lehrmeinung als solche zu kennzeichnen und ausführlich zu begründen. Aber dazu muß die Lehrmeinung bekannt sein! Dass das nicht immer der Fall ist beweisen die diversen Diskussionen zu dieser Problematik in diesen Forum.


    Eine Antwort unserer, dieses Forum begleitenden, lymphologisch kompetenten Fachärzte wäre deshalb sicherlich nicht nur für mich von Bedeutung.


    Mit freundlichen Grüßen Wolf.

    Liebe Forumteilnehmer,


    wer kann mich darüber aufklären, ob sich das (Kaposi) - Stemmer´sche Zeichen gesetzmäßig lediglich über der Hautfalte am Rücken der zweiten Zehe (oder Finger) als positives oder negatives Indiz für ein Lymphödem nachweisen läßt, oder ist dies an jeder beliebigen Körperstelle problemlos möglich?


    Für eine Antwort bedanke ich mich schon jetzt. MfG Daria