Hallo Zusammen, es gibt entgegen der Kassenmeinung keine starren Fristen zur Versorgung mit flachgestrickten Kompressionsversorgungen.
Eine Zweifachausstattung ist laut Hilfsmittelrichtlinie ( diese regelt es - gesetzlich verbindlich) aus medizinischen und hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen nach wie vor möglich. Die Gründe einer Mehrfachausstattung müssen auf dem Rezept auch so benannt werden, also Wechselversorgung aus hygienischen Gründen. Nur eine Wechselversorgung ermöglicht eigenen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Strümpfe, mit der täglich notwendigen Wäsche .
Die Gewährleistung des Strumpfherstellers beträgt 6 Monate und sichert die zugesagten Eigenschaften des Produktes zu und verlängert sich nicht. Werden ältere Versorgungen getragen,im Wechsel mit der aktuellen, um zu waschen und zu trocknen, droht eine Verschlechterung des Ödembefundes , wenn der benötigte Druck nicht mehr gewährleistet ist.
Die Abwendung einer drohenden Verschlechterung kann ,mit auf das Rezept geschrieben werden. Ein Widerspruch bei Ablehnun, mit Hinweis auf die gesetzlich bindende Hilfmittelrichtlinie lohnt sich. Außerdem ist ein vollständiges Rezept mit den oben genannten Hinweisen notwendig, um eine Kostenzusage zu erreichen.
Die Krankenkassen treffen hier häufig pauschale Aussagen, die der Hilfsmittelrichtlinie widersprechen und sollten mit der Frage konfrontiert werden auf welcher Rechtsgrundlage sie entscheiden . Ich schreibe hier sehr ausführlich über die Hilfsmittelrichtlinie, da hier sowohl Sanitätshaus als auch Versicherter diese kennen sollten, um ihre Ansprüche auch durchzusetzen.
Widerspruch gegen ablehnde Bescheide sollten mit Hinweis auf die bindende Hilfsmittelrichtlinie erfolgen, mühsam aber lohnend.