Kur und Rehablilitation
Die Kur
Die medizinische Notwendigkeit einer Kur ist dann gegeben, wenn eine unmittelbar drohende Krankheit verhindert oder vermieden werden soll oder die Gefahr besteht, dass sich eine bestehende Krankheit noch verschlimmert. Die Antragsformulare liegen bei allen Vertragsärzte auf und stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.
Entsprechend dem Bruttoeinkommen ist eine Zuzahlung verpflichtend. Daher muss zu jedem Ansuchen ein Einkommensnachweis, dh. ein Lohnzettel oder ein Bestätigung der Pensionsversicherung beigelegt werden.
Zuzahlung
Unter einem monatlichen Brutto-Einkommen von € 783,99 ist KEIN Kostenbeitrag zu zahlen. Für höhere monatliche Bruttoeinkommen gilt nachstehende Tabelle.
monatl. Bruttoeinkommen
bis € 1.365,37
tägliche Zuzahlung
€ 7,17
monatl. Bruttoeinkommen
bis € 1.946,76
tägliche Zuzahlung
€ 12,68
monatl. Bruttoeinkommen
über € 1.946,76
tägliche Zuzahlung
€ 18,24
Rehabilitation
Im Unterschied zur Kur wird die Rehabilitation im Anschluss einer Krankenbehandlung gewährt, mit dem Ziel, die Person wieder in den beruflichen und privaten Alltag einzugliedern, dh. dass die Patienten möglichst ohne fremde Hilfe ein eigenständiges Leben führen können. Dazu zählt die stationäre Aufnahme in dafür vorgesehene Krankenanstalten und die Anschaffung von Prothesen und orthopädischen Behelfen.
Bei stationären Aufenthalten wird dem Patienten eine Zuzahlung entsprechend seinem Einkommen verrechnet.
Welcher Versicherungsträger ist für meine Rehabilitation zuständig?
Unfallversicherungsträger sind dann zuständig, wenn der Grund für die Behinderung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.
Die Pensionsversicherungsträger hingegen übernimmt die Zuständigkeit, wenn die Behinderung ohne Gewährung in eine Invalidität oder Berufsuntätigkeit führen würde.
Die Krankenversicherungsträger übernehmen die restlichen Anträge.
Den Antrag stellt der Patient/die Patientin. Auf der Rückseite des Formulars muss der Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin oder ein entsprechender Facharzt die medizinische Notwendigkeit und den Zweck der Rehabilitation angeben. Entsprechend der Zuständigkeiten der Versicherungsträger (siehe oben) wird der Antrag eingereicht. Er kann aber auch an jeder Dienststelle der österreichischen Sozialversicherung abgegeben werden und wird dann entsprechend weitergeleitet.
Der medizinische Dienst des Versicherungsträgers entscheidet dann, nach Prüfung der Befunde oder durch eigene Beurteilung, über das Ausmaß der Rehabilitation. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt
Antrag auf Anschlussverfahren oder Rehabilitation nach Urlaub
Quelle:
Österreichische Sozialversicherung
www.sozialversicherung.at