AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldvers. (MB/KK 94) § 4 Abs. 5
Satz 1
Hat der Versicherer eine Leistungszusage nach § 4 Abs. 5 Satz 1 MB/KK 94 erteilt,
hat er sein Entscheidungsermessen damit endgültig ausgeübt. Eine gleichwohl
vorgenommene Befristung der Zusage ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 257/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
D.H. eine einmalig gemachte Zusage kann von der KKK nicht befristet werden. Üblich sind Zusagen von 3 Wochen mit anschließender Neuentscheidung durch die PKV, wobei die beantragte Verlängerung dann unter fadenscheinigen Gründen abgelehnt wird.
Der Text ist zu finden unter: http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen.
In der Suchfunktion das Aktenzeichen IV ZR 257/01 eingeben.
Alles Gute
Peter