Verordnungshinweise Kompressionstherapie

    • Offizieller Beitrag

    Medizinische Kompressionsstrümpfe und Geräte für die intermittierende pneumatische Kompression gehören zu den Hilfsmitteln und sind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig (§ 33 SGB V). Das gilt auch für im Sanitätsfachhandel erhältliche An- und Ausziehhhilfen, die Patienten mit Bewegungseinschränkungen oder nachlassender Körperkraft dabei unterstützen, ihre Kompressionsstrümpfe selbsttätig an- und auszuziehen.


    Die Verordnung von Hilfsmitteln belastet das Arznei- und Heilmittelbudget nicht (siehe hierzu auch: Arztinformationen zu den Hilfsmittelrichtlinien). Um Verwechslungen vorzubeugen, sollten Hilfsmittel immer auf einem gesonderten Rezept verordnet werden, auf dem das Feld Nummer 7 (Hilfsmittel) mit einer „7" gekennzeichnet wird.


    Das Rezept muss außerdem folgende Angaben enthalten:


    Diagnose (ICD-10 Code)
    Anzahl der Strümpfe/Strumpfhosen (1 Paar oder 1 Stück) bzw. Gerät zur AIK
    Länge der Strümpfe (Wadenstrumpf AD, Halbschenkelstrumpf AF, Schenkelstrumpf AG, Kompressionsstrumpfhose AT)
    Kompressionsklasse (CCL 1 bis CCL 4)
    Art der Fußspitze (offen oder geschlossen)
    falls erforderlich zusätzliche Verordnung von Befestigungen (Haftband, Hüftbefestigung, Hautkleber) sowie An- und Ausziehhilfen
    falls erforderlich weitere Zusätze (Leibteil mit Kompression, Reißverschluss, Pelotten, Hosenschlitz etc.)
    falls erforderlich Zusatz „Maßanfertigung"
    falls erforderlich Zusatz „flachgestrickt"
    falls erforderlich Wechselversorgung
    Im Rahmen der Erstversorgung steht dem Patienten aus hygienischen Gründen ein zweites Paar zum Wechseln zu, ansonsten dürfen neue Kompressionsstrümpfe immer nur in einfacher Stückzahl bzw. paarweise verordnet werden.


    Die aktuelle Fortschreibung der Produktgruppe 17 „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie" des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen Krankenkassen sieht außerdem folgendes vor:


    Medizinische Kompressionsstrümpfe haben bei regelmäßigem Tragen eine Lebensdauer von mindestens sechs Monaten, d.h. dem Patienten steht jedes halbe Jahr eine Neuverordnung zu.


    Es gibt keine starre Zuordnung von Kompressionsklassen zu bestimmten Diagnosen. Alle Kompressionsklassen - insbesondere auch die Kompressionsklasse 1 - können im Ermessen des behandelnden Arztes nach medizinischer Notwendigkeit verordnet werden.


    In Einzelfällen, beispielsweise wenn der Patient nicht in der Lage ist, Kompressionsstrümpfe der Kompressionsklassen 3 und 4 alleine anzuziehen, kann der Arzt zwei Strümpfe niedrigerer Kompressionsklassen verordnen, die übereinander getragen werden.


    Es wird zwischen Rundstrickprodukten zur Therapie von Venenerkrankungen sowie Flachstrickprodukten für die Therapie von Ödemen differenziert. Damit wird der besonderen Rolle der Flachstrickprodukte in der lymphatischen Versorgung Rechnung getragen.



    eurocom Rezeptbeispiel

  • Medizinische Kompressionsstrümpfe und Geräte für die intermittierende pneumatische Kompression gehören zu den Hilfsmitteln und sind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig (§ 33 SGB V).

    Wenn´s nur so einfach wäre. :(


    Eine Kundin von mir wartet seit August auf Genehmigung ihres Gerätes.
    Jetzt liegt das ganze beim MDK.

    Gruß wilmafeuerstein