Kostenübernahme Krankenkasse - Heimtherapiegerät -Lympha-press

  • Hallo,
    Leide an Lip und Lymphödem- sehr,sehr schmerzhaft- meine Ärztin hat vor kurzem bei meiner KK für mich ein Lympha- press- gerät beantragt, daß ich zuvor bei meiner Ärztin "testen" konnte - und ich muß sagen, (kann nur für mich sprechen)
    das ist das NON PLUS ULTRA -

    Lymphdrainage danach AIK - Diese Leichtigkeit der Beine - Ein T R A U M!

    Leider hat die KK natürlich den Antrag abgeleht.Ich Einspruch eingelegt.
    Nun, - da ich heute bei meiner Ärztin war - neue Untersuchung und neuer Bericht.
    Nun meine Bitte an alle die das Gerät auch mal beantragt haben:
    Was kann ich noch tun, daß ich das Gerät bekomme - auf was muß ich besonders achten - sind auch Bilder sinnvoll? Was noch?
    Auch über einen Tipp - der hier im Netz beratenden Ärzte - wäre ich sehr dankbar.
    Kopf hoch und herzliche Güße an ALLe! Susanne

  • Hallo Susanne,
    Liebe Leser der Forums,

    Ihr Fall deckt sich mit meinen täglichen Erfahrungen hinsichtlich des Genehmigungsverfahren der Kostenträger.

    Sie haben bereits den richtigen Weg eingeschlagen und haben Widerspruch eingelegt. Nach meiner Erfahrung werden die Patienten oftmals gar nicht bzw. lückenhaft über Ablehnungen und Kürzungen informiert.
    Ich erlebe es immer wieder, dass Strumpfversorgungen zusammengestrichen wurden bzw. Preise gekürzt wurden ohne dass der Patient hinreichend darüber informiert wurde. Hinterher erleben die Patienten dann ihr blaues Wunder, wenn die Leistungserbringer die Kürzungen privat liquidieren müssen.
    Merke: Ihre Krankenkasse ist verpflichtet Sie über die Ablehnung/Kürzung, sowie über Ihr Widerspruchsrecht gemäß § 36. SGB X zu informieren. Sollten Sie von Ihrer Kasse nicht informiert worden sein, bestehen Sie auf eine schriftliche Stellungsname und verweisen Sie auf den o.g. Paragrafen. In diesen Fällen entfällt auf Grund der Ihnen nicht zugegangen Information die Widerspruchsfrist von 4 Wochen.

    Der Anspruch eines Versicherten auf Hilfsmittel ist im § 33 SGB V geregelt:
    "Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit ....,orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall notwendig sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen .... sind."
    Dies ist das erste Prüfungsschema für Ihren Anspruch. Domkumentiert muss dies durch eine entsprechenden Verordnung des Arztes werden. Hier wieder mein Apell an die Ärzteschaft so ausführlich wie möglich geg. in einem Beiblatt den Anspruch begründen.

    Immer im Auge haben die Kasse das Wirtschaftlichkeitsgesetz (§ 12 SGB V) demnach müssen die Leistungen ausreichend,zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
    Dieser Gummiparagraph verursacht die meisten Ablehnungen. Hier liegt alles an subjektiven Auslegung des einzelnen Sachbearbeiters/ Krankenkasse was darunter verstanden wird. Dies erklärt auch warum der eine Patient keine Probleme hat bei der Kostenübernahme, der andere lange Streit muss. Die billigere Krankenkasse muss deshalb nicht unbedingt die bessere Kasse sein. Zum Schwur kommt es immer dann, wenn Leistungen benötigt werden und nicht wenn man gesund ist !

    Die gesetzliche Gleichstellung aller Kassenpatienten ist in der Praxis schon lange eine Farce.

    Ausschlaggebend für die Krankenkassen ob ein Hilfsmittel überhaupt abgegeben werden darf ist § 128 SGB V.
    Hier wird auf das sog. Hilfsmittelverzeichnis verwiesen. Alle dort aufgelisteten Artikel sind Pflichtleistung der Krankenkasse !
    Weiter sind im Hilfsmittelverzeichnis die "Spielregeln" (wichtig auch für den Verordner) für die Abgabe, wie Indikationen, technische Anforderungen etc. festgelegt.

    Die Hilfsmittelnummern für Ihr beantragtes Gerät lauten je nach Typ:
    Lympha Press Mini Switch Modell 201 E 17.99.01.1004
    Lympha Press Mini Timer Modell 201 ET 17.99.01.1005
    Lympha Press Mini Wave Modell 301 ET 17.99.01.1006

    Beschreibung laut Hilfsmittelverzeichnis:

    Apparate zur Kompressionstherapie sind elektrisch betriebene Wechseldruckgeräte.

    Von diesen Druckpumpen wird Luft durch Kunststoffleitungen intermittierend in eine doppelwandige Bein- bzw. Armmanschette gepumpt. In verschiedenen Zeitabständen wird der Druck auf- bzw. abgebaut. Der Druck ist manuell zu regulieren und kann bis zu 100 mmhg betragen.

    Bei dem Mehrkammer-Luftsystem sind in einer Manschette mehrere überlappende Luftkammern eingearbeitet. Die Luftfüllung dieser einzelnen Kammern erfolgt nacheinander aufsteigend von distal nach proximal.

    Durch diesen intermittierenden Druck werden unter anderem Strömungsverbesserungen erreicht, wobei diese rhythmische Kompression wie eine Muskel-Venen-Pumpe wirkt, die im gestauten Gewebe den Abfluß der Gewebeflüssigkeit und des venösen Blutes wesentlich unterstützt.


    Medizinische Anforderung laut Hilfsmittelverzeichnis:

    Individuell anpassbare Druckregelung.


    Indikation

    - Schweres Lymphoedem,

    - Postthrombotisches Syndrom,

    - Behandlung ausgedehnter chronifizierender Ulcera cruris.

    Kontraindikationen:

    - Akute venöse Thrombose,

    - Lymphabflußhindernis.


    Prüfen Sie bitte zusammen mit Ihrer Ärztin die von ihr gestellte Indikation. Nachfolgend sind wichtige Passagen die Ihrer Krankenkasse gegenüber nachgewiesen werden müssen ! Tipp beziehen Sie sich auf das Hilfsmittelverzeichnis und nehmen Sie bzw. der Arzt zu jedem geforderten Punkt Stellung.


    Hier die komplette Präambel der Produktgruppe 17 (Kompressionsstrümpfe und Zusätze)


    Anforderungen / Präambel PG 017


    Die Kompressionstherapie umfaßt Maßnahmen der äußeren, flächigen Druckapplikation bei Venenleiden, Lymphabflußstörungen und Verbrennungsnarben. Mittels flächigen Druckes soll der Ausbildung von Oedemen vorgebeugt und der venöse Rückfluß bzw. Lymphabfluß unterstützt werden.

    Der Schwerpunkt des Einsatzes der Kompressionstherapie liegt in der Behandlung von Venenleiden der unteren Extremitäten. Als Hilfsmittel kommen komprimierende, extremitätenumhüllende, elastische Zweizug Gewebe bzw. -Gestricke zum Einsatz, z.B. Strümpfe, die mindestens knielang sein müssen.

    Für die Kompressionsbehandlung von Verbrennungen oder Narben nach chirurgischen Eingriffen kommen ebenfalls komprimierende, das Behandlungsgebiet flächig umhüllende, textile Gewebe bzw. Gestricke zum Einsatz, die als "Verbrennungsbandagen" angeboten werden.

    Kompressionstherapiemaßnahmen können auch zur Formung oedematisierter Weichteile bei Extremitätenamputationen zur Anwendung kommen.

    Kompressionstherapie ist in der Regel eine Langzeitbehandlung und bedarf entsprechender Hilfsmittel, die vom Patienten bei Vorliegen der medizinischen Indikation auf ärztliche Anordnung selbst angewendet werden.

    Die Hilfsmittel zur Kompressionstherapie unterscheiden sich hinsichtlich des Anwendungszieles grundsätzlich von den Bandagen (PG 05), die eine komprimierende und/oder funktionssichernde (unterstützende, stabilisierende, bewegungslenkende) Wirkung besitzen.

    Nach § 34 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung sind "Kompressionsstücke" von der Versorgung ausgeschlossen.

    Medizinische Kompressionsstrümpfe werden verordnet als

    - Kompressionswadenstrumpf,
    - Kompressions-Halbschenkelstrumpf,
    - Kompressionsschenkelstrumpf,
    - Kompressionsstrumpfhosen.

    Diese Hilfsmittel werden in definierten Kompressionsklassen (I bis IV, siehe Indikation) angefertigt.

    Anti-Thrombose-Strümpfe sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, die Versorgung im Zusammenhang mit ambulanten Operationen bleibt gesonderten vertraglichen Regelungen vorbehalten,

    Die intermittierende Kompressionstherapie wird mit Apparaten durchgeführt, die über Ein- oder Mehrkammersysteme wechselnden Druck auf die zu behandelnde Extremität ausüben. Mehrkammersysteme bauen die Druckeinwirkung von distal nach proximal, respektive von peripher nach zentral auf ("intermittierende Druckwelle").

    Die Anwendung von Wechseldruckgeräten ist eine ergänzende Behandlungsmaßnahme bei oedematösen Stauungszuständen an den Extremitäten, bei denen eine kontinuierliche Kompressionstherapie erforderlich ist, jedoch durch die alleinige Anwendung von Kornpressionsstrümpfen bzw. -hosen oder Kompressionsverbänden keine ausreichende Entstauung erreicht wird.

    Die in Einzelfällen durchzuführende häusliche Behandlung mit Wechseldruckgeräten muß unter ärztlicher Aufsicht/Kontrolle stattfinden. Sie ist nur in Ausnahmefällen unter genauer Berücksichtigung der Indikation (siehe Indikationsbereiche) angezeigt.

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    - Die Wirksamkeit muß vom Arzt am Patienten vorher geprüft worden sein.
    - Der Patient muß die Handhabung des Gerätes beherrschen.
    - Eine regelmäßige ärztliche Therapieüberwachung/Untersuchung ist erforderlich.
    - Die kombinierte Anwendung des Gerätes und das Tragen von
    Kompressionsstrümpfen bzw. -ärmeln oder entsprechenden Kompressionsverbänden
    müssen sichergestellt sein.

    Vor Verordnung von Kompressionsstrümpfen ist abzuklären, ob

    - eindeutige Motivation des Patienten zur Durchführung der Kompressionsbehandlung,
    - Fähigkeit des Patienten, selbständig das Hilfsmittel anzuwenden oder zuverlässige
    Hiifspersonen zu diesem Zweck vorhanden sind.

    Die Körpermaße für medizinische Kompressionsstrümpfe werden nach verbindlichem Maßschema (Güte und Prüfbestimmungen RAL-GZ 387 vom Juli 1987) abgenommen.

    Falls eine Versorgung mit einem Serienstrumpf durch eine erhebliche Abweichung an einem Meßpunkt und/oder größere Abweichungen an mehreren Meßpunkten nicht möglich ist, wird eine Maßanfertigung vorgenommen. In diesem Fall muß der Zusatz
    17.99.99.0001 verordnet werden.

    Bei Einsatz der Kompressionsklasse I können fast immer Serienstrümpfe und bei Klasse II überwiegend Serienstrümpfe verordnet werden.

    Indikationsbereiche:

    Hinweis:

    Bei Vorliegen eines arteriellen Verschlusses ist elastische Kompressionstherapie gemeinhin kontraindiziert.

    Medizinische Kompressionsstrümpfe/Bein

    Die Therapie mit Kompressionsstrümpfen erfolgt in Zuordnung von Kompressionsklassen zu den Ausprägungsgraden des Krankheitszustandes (Druckangabe bezieht sich auf Fesselgegend).

    In Verantwortung des behandelnden Artzes kann die Kompressionsklasse eine Klasse niedriger verordnet werden als im Indikationsbereich ausgewiesen
    (Begründung erforderlich).

    Kompressionsklasse I ("leichte Kompression"), 18,5 - 21,5 mmHg/ca. 2,5 kPa

    - beginnende Schwangerschaftsvaricosis

    Kompressionsklasse II ("mittelkräftige Kompression") 25,1 - 31,5 mmHg/ca. 4,0 kPa

    - ausgeprägte Varicosis mit Oedemneigung
    - nach Abheilung unerheblicher Ulcerationen
    - nach oberflächlichen Thrombophlebitiden
    - nach Varicenverödung/operationen
    - stärkere Schwangerschaftsvaricosis

    Kompressionsklasse III ("kräftige Kompression") 36,1 - 45,5 mmHg/ca. 5,5 kPa

    - alle Folgezustände der konstitutionellen oder

    postthrombotischen venösen
    Insuffizienz
    - schwere Oedemneigung
    - sekundäre Varicosis
    - Atrophie blanche
    - Dermatosklerose
    - nach Abheilung rezidivierender scherer Ulcera

    Kompressionsklasse IV ("extrakräftige Kompression") über 58 mmHg/ca. 7,8 kPa

    - Lymphoedem
    - elephantiastische Zustände

    Medizinische Kompressionsstrümpfe/Arm

    Es kommen Strümpfe (Ärmel) mit angestrickten Handteilen bzw. "überlappende" Kombinationen von Handschuhen/Handteilen mit Armstrumpf ab Kompressionsklasse I und höher bei Behandlung von

    - Lymphoedemen

    zur Anwendung.

    Das Maßnehmen erfolgt an standardisierten Meßpunkten, z. T. werden konfektionierte Stücke angeboten. Falls eine Versorgung mit einem Serienstrumpf durch eine erhebliche Abweichung an einem Meßpunkt und/oder größere Abweichungen an mehreren Meßpunkten nicht möglich ist, wird eine Maßanfertigung vorgenommen. In diesem Fall muß der Zusatz "A" verordnet werden.

    Aufgrund der Indikationsstellung muß bei Armstrümpfen sehr häufig eine Maßanfertigung vorgenommen werden.

    Hilfsmittel zur Narbenkompression

    Verbrennungsnarben oder auch Narbengebiete nach chirurgischen Eingriffen (plastische Chirurgie) mit Keloidbildungstendenz werden mit Strümpfen, Ärmeln bzw. entsprechenden Teilkörperstücken mit einem Oberflächendruck von 20 bis 35 mmHg versorgt.

    Apparative Kompressionstherapie

    Die apparative Kompressionstherapie kann bei Gewährleistung einer ärztlichen Behandlungskontrolle in zu begründenden Einzelfällen als ergänzende Maßnahme zu entstauenden, manuellen Massagen und Kompressionsstrümpfen/-ärmeln bei

    - Lymphoedem, v. a. im Frühstadium oder bei
    - postthrombotischem Syndrom bzw.
    - Behandlung ausgedehnter chronifizierender Ulcera cruris (Anwendungsdauer auf
    Wundheilungszeit begrenzt / Leihgerät!)

    als häusliche Behandlung zur Anwendung kommen.

    Als Kontraindikation gilt:

    - akute venöse Thrombose
    - Lymphabflußhindernis.



    Allen Interessenten schicke ich gerne das Ganze per e-mail zu.

    Grüße

    Ralph Martig

    Zum Thema "Kostenübernahme" finden Sie weitere Informationen im Lymphnetzwerk auf der Seite "Rechtliches" http://www.lymphnetzwerk.de/html/rechtliches.html













    >Hallo,
    >Leide an Lip und Lymphödem- sehr,sehr schmerzhaft- meine Ärztin hat vor kurzem bei meiner KK für mich ein Lympha- press- gerät beantragt, daß ich zuvor bei meiner Ärztin "testen" konnte - und ich muß sagen, (kann nur für mich sprechen)
    >das ist das NON PLUS ULTRA -
    >Lymphdrainage danach AIK - Diese Leichtigkeit der Beine - Ein T R A U M!
    >Leider hat die KK natürlich den Antrag abgeleht.Ich Einspruch eingelegt.
    >Nun, - da ich heute bei meiner Ärztin war - neue Untersuchung und neuer Bericht.
    >Nun meine Bitte an alle die das Gerät auch mal beantragt haben:
    >Was kann ich noch tun, daß ich das Gerät bekomme - auf was muß ich besonders achten - sind auch Bilder sinnvoll? Was noch?
    >Auch über einen Tipp - der hier im Netz beratenden Ärzte - wäre ich sehr dankbar.
    >Kopf hoch und herzliche Güße an ALLe! Susanne

  • Hallo,

    S U P E R!

    Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Info!!!!
    Ich bleibe dran - Wunder gibt es ja bekanntlich immer wieder!

    Nochmal vielen Dank und herzliche Grüße Susanne











    >Hallo Susanne,
    >Liebe Leser der Forums,
    >Ihr Fall deckt sich mit meinen täglichen Erfahrungen hinsichtlich des Genehmigungsverfahren der Kostenträger.
    >
    >Sie haben bereits den richtigen Weg eingeschlagen und haben Widerspruch eingelegt. Nach meiner Erfahrung werden die Patienten oftmals gar nicht bzw. lückenhaft über Ablehnungen und Kürzungen informiert.
    >Ich erlebe es immer wieder, dass Strumpfversorgungen zusammengestrichen wurden bzw. Preise gekürzt wurden ohne dass der Patient hinreichend darüber informiert wurde. Hinterher erleben die Patienten dann ihr blaues Wunder, wenn die Leistungserbringer die Kürzungen privat liquidieren müssen.
    >Merke: Ihre Krankenkasse ist verpflichtet Sie über die Ablehnung/Kürzung, sowie über Ihr Widerspruchsrecht gemäß § 36. SGB X zu informieren. Sollten Sie von Ihrer Kasse nicht informiert worden sein, bestehen Sie auf eine schriftliche Stellungsname und verweisen Sie auf den o.g. Paragrafen. In diesen Fällen entfällt auf Grund der Ihnen nicht zugegangen Information die Widerspruchsfrist von 4 Wochen.
    >Der Anspruch eines Versicherten auf Hilfsmittel ist im § 33 SGB V geregelt:
    >"Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit ....,orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall notwendig sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen .... sind."
    >Dies ist das erste Prüfungsschema für Ihren Anspruch. Domkumentiert muss dies durch eine entsprechenden Verordnung des Arztes werden. Hier wieder mein Apell an die Ärzteschaft so ausführlich wie möglich geg. in einem Beiblatt den Anspruch begründen.
    >Immer im Auge haben die Kasse das Wirtschaftlichkeitsgesetz (§ 12 SGB V) demnach müssen die Leistungen ausreichend,zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
    >Dieser Gummiparagraph verursacht die meisten Ablehnungen. Hier liegt alles an subjektiven Auslegung des einzelnen Sachbearbeiters/ Krankenkasse was darunter verstanden wird. Dies erklärt auch warum der eine Patient keine Probleme hat bei der Kostenübernahme, der andere lange Streit muss. Die billigere Krankenkasse muss deshalb nicht unbedingt die bessere Kasse sein. Zum Schwur kommt es immer dann, wenn Leistungen benötigt werden und nicht wenn man gesund ist !
    >Die gesetzliche Gleichstellung aller Kassenpatienten ist in der Praxis schon lange eine Farce.
    >Ausschlaggebend für die Krankenkassen ob ein Hilfsmittel überhaupt abgegeben werden darf ist § 128 SGB V.
    >Hier wird auf das sog. Hilfsmittelverzeichnis verwiesen. Alle dort aufgelisteten Artikel sind Pflichtleistung der Krankenkasse !
    >Weiter sind im Hilfsmittelverzeichnis die "Spielregeln" (wichtig auch für den Verordner) für die Abgabe, wie Indikationen, technische Anforderungen etc. festgelegt.
    >Die Hilfsmittelnummern für Ihr beantragtes Gerät lauten je nach Typ:
    >Lympha Press Mini Switch Modell 201 E 17.99.01.1004
    >Lympha Press Mini Timer Modell 201 ET 17.99.01.1005
    >Lympha Press Mini Wave Modell 301 ET 17.99.01.1006
    >Beschreibung laut Hilfsmittelverzeichnis:
    >Apparate zur Kompressionstherapie sind elektrisch betriebene Wechseldruckgeräte.
    >Von diesen Druckpumpen wird Luft durch Kunststoffleitungen intermittierend in eine doppelwandige Bein- bzw. Armmanschette gepumpt. In verschiedenen Zeitabständen wird der Druck auf- bzw. abgebaut. Der Druck ist manuell zu regulieren und kann bis zu 100 mmhg betragen.
    >Bei dem Mehrkammer-Luftsystem sind in einer Manschette mehrere überlappende Luftkammern eingearbeitet. Die Luftfüllung dieser einzelnen Kammern erfolgt nacheinander aufsteigend von distal nach proximal.
    >Durch diesen intermittierenden Druck werden unter anderem Strömungsverbesserungen erreicht, wobei diese rhythmische Kompression wie eine Muskel-Venen-Pumpe wirkt, die im gestauten Gewebe den Abfluß der Gewebeflüssigkeit und des venösen Blutes wesentlich unterstützt.
    >
    >Medizinische Anforderung laut Hilfsmittelverzeichnis:
    >Individuell anpassbare Druckregelung.
    >
    >Indikation
    >- Schweres Lymphoedem,
    >- Postthrombotisches Syndrom,
    >- Behandlung ausgedehnter chronifizierender Ulcera cruris.
    >Kontraindikationen:
    >- Akute venöse Thrombose,
    >- Lymphabflußhindernis.
    >
    >Prüfen Sie bitte zusammen mit Ihrer Ärztin die von ihr gestellte Indikation. Nachfolgend sind wichtige Passagen die Ihrer Krankenkasse gegenüber nachgewiesen werden müssen ! Tipp beziehen Sie sich auf das Hilfsmittelverzeichnis und nehmen Sie bzw. der Arzt zu jedem geforderten Punkt Stellung.
    >
    >Hier die komplette Präambel der Produktgruppe 17 (Kompressionsstrümpfe und Zusätze)
    >
    >Anforderungen / Präambel PG 017
    >
    >Die Kompressionstherapie umfaßt Maßnahmen der äußeren, flächigen Druckapplikation bei Venenleiden, Lymphabflußstörungen und Verbrennungsnarben. Mittels flächigen Druckes soll der Ausbildung von Oedemen vorgebeugt und der venöse Rückfluß bzw. Lymphabfluß unterstützt werden.
    >Der Schwerpunkt des Einsatzes der Kompressionstherapie liegt in der Behandlung von Venenleiden der unteren Extremitäten. Als Hilfsmittel kommen komprimierende, extremitätenumhüllende, elastische Zweizug Gewebe bzw. -Gestricke zum Einsatz, z.B. Strümpfe, die mindestens knielang sein müssen.
    >Für die Kompressionsbehandlung von Verbrennungen oder Narben nach chirurgischen Eingriffen kommen ebenfalls komprimierende, das Behandlungsgebiet flächig umhüllende, textile Gewebe bzw. Gestricke zum Einsatz, die als "Verbrennungsbandagen" angeboten werden.
    >Kompressionstherapiemaßnahmen können auch zur Formung oedematisierter Weichteile bei Extremitätenamputationen zur Anwendung kommen.
    >Kompressionstherapie ist in der Regel eine Langzeitbehandlung und bedarf entsprechender Hilfsmittel, die vom Patienten bei Vorliegen der medizinischen Indikation auf ärztliche Anordnung selbst angewendet werden.
    >Die Hilfsmittel zur Kompressionstherapie unterscheiden sich hinsichtlich des Anwendungszieles grundsätzlich von den Bandagen (PG 05), die eine komprimierende und/oder funktionssichernde (unterstützende, stabilisierende, bewegungslenkende) Wirkung besitzen.
    >Nach § 34 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung sind "Kompressionsstücke" von der Versorgung ausgeschlossen.
    >Medizinische Kompressionsstrümpfe werden verordnet als
    >- Kompressionswadenstrumpf,
    >- Kompressions-Halbschenkelstrumpf,
    >- Kompressionsschenkelstrumpf,
    >- Kompressionsstrumpfhosen.
    >Diese Hilfsmittel werden in definierten Kompressionsklassen (I bis IV, siehe Indikation) angefertigt.
    >Anti-Thrombose-Strümpfe sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, die Versorgung im Zusammenhang mit ambulanten Operationen bleibt gesonderten vertraglichen Regelungen vorbehalten,
    >Die intermittierende Kompressionstherapie wird mit Apparaten durchgeführt, die über Ein- oder Mehrkammersysteme wechselnden Druck auf die zu behandelnde Extremität ausüben. Mehrkammersysteme bauen die Druckeinwirkung von distal nach proximal, respektive von peripher nach zentral auf ("intermittierende Druckwelle").
    >Die Anwendung von Wechseldruckgeräten ist eine ergänzende Behandlungsmaßnahme bei oedematösen Stauungszuständen an den Extremitäten, bei denen eine kontinuierliche Kompressionstherapie erforderlich ist, jedoch durch die alleinige Anwendung von Kornpressionsstrümpfen bzw. -hosen oder Kompressionsverbänden keine ausreichende Entstauung erreicht wird.
    >Die in Einzelfällen durchzuführende häusliche Behandlung mit Wechseldruckgeräten muß unter ärztlicher Aufsicht/Kontrolle stattfinden. Sie ist nur in Ausnahmefällen unter genauer Berücksichtigung der Indikation (siehe Indikationsbereiche) angezeigt.
    >Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
    >- Die Wirksamkeit muß vom Arzt am Patienten vorher geprüft worden sein.
    >- Der Patient muß die Handhabung des Gerätes beherrschen.
    >- Eine regelmäßige ärztliche Therapieüberwachung/Untersuchung ist erforderlich.
    >- Die kombinierte Anwendung des Gerätes und das Tragen von
    > Kompressionsstrümpfen bzw. -ärmeln oder entsprechenden Kompressionsverbänden
    > müssen sichergestellt sein.
    >Vor Verordnung von Kompressionsstrümpfen ist abzuklären, ob
    >- eindeutige Motivation des Patienten zur Durchführung der Kompressionsbehandlung,
    >- Fähigkeit des Patienten, selbständig das Hilfsmittel anzuwenden oder zuverlässige
    > Hiifspersonen zu diesem Zweck vorhanden sind.
    >Die Körpermaße für medizinische Kompressionsstrümpfe werden nach verbindlichem Maßschema (Güte und Prüfbestimmungen RAL-GZ 387 vom Juli 1987) abgenommen.
    >Falls eine Versorgung mit einem Serienstrumpf durch eine erhebliche Abweichung an einem Meßpunkt und/oder größere Abweichungen an mehreren Meßpunkten nicht möglich ist, wird eine Maßanfertigung vorgenommen. In diesem Fall muß der Zusatz
    >17.99.99.0001 verordnet werden.
    >Bei Einsatz der Kompressionsklasse I können fast immer Serienstrümpfe und bei Klasse II überwiegend Serienstrümpfe verordnet werden.
    >Indikationsbereiche:
    >Hinweis:
    >Bei Vorliegen eines arteriellen Verschlusses ist elastische Kompressionstherapie gemeinhin kontraindiziert.
    >Medizinische Kompressionsstrümpfe/Bein
    >Die Therapie mit Kompressionsstrümpfen erfolgt in Zuordnung von Kompressionsklassen zu den Ausprägungsgraden des Krankheitszustandes (Druckangabe bezieht sich auf Fesselgegend).
    >In Verantwortung des behandelnden Artzes kann die Kompressionsklasse eine Klasse niedriger verordnet werden als im Indikationsbereich ausgewiesen
    >(Begründung erforderlich).
    >Kompressionsklasse I ("leichte Kompression"), 18,5 - 21,5 mmHg/ca. 2,5 kPa
    >- beginnende Schwangerschaftsvaricosis
    >Kompressionsklasse II ("mittelkräftige Kompression") 25,1 - 31,5 mmHg/ca. 4,0 kPa
    >- ausgeprägte Varicosis mit Oedemneigung
    >- nach Abheilung unerheblicher Ulcerationen
    >- nach oberflächlichen Thrombophlebitiden
    >- nach Varicenverödung/operationen
    >- stärkere Schwangerschaftsvaricosis
    >Kompressionsklasse III ("kräftige Kompression") 36,1 - 45,5 mmHg/ca. 5,5 kPa
    >- alle Folgezustände der konstitutionellen oder

    postthrombotischen venösen
    > Insuffizienz
    >- schwere Oedemneigung
    >- sekundäre Varicosis
    >- Atrophie blanche
    >- Dermatosklerose
    >- nach Abheilung rezidivierender scherer Ulcera
    >Kompressionsklasse IV ("extrakräftige Kompression") über 58 mmHg/ca. 7,8 kPa
    >- Lymphoedem
    >- elephantiastische Zustände
    >Medizinische Kompressionsstrümpfe/Arm
    >Es kommen Strümpfe (Ärmel) mit angestrickten Handteilen bzw. "überlappende" Kombinationen von Handschuhen/Handteilen mit Armstrumpf ab Kompressionsklasse I und höher bei Behandlung von
    >- Lymphoedemen
    >zur Anwendung.
    >Das Maßnehmen erfolgt an standardisierten Meßpunkten, z. T. werden konfektionierte Stücke angeboten. Falls eine Versorgung mit einem Serienstrumpf durch eine erhebliche Abweichung an einem Meßpunkt und/oder größere Abweichungen an mehreren Meßpunkten nicht möglich ist, wird eine Maßanfertigung vorgenommen. In diesem Fall muß der Zusatz "A" verordnet werden.
    >Aufgrund der Indikationsstellung muß bei Armstrümpfen sehr häufig eine Maßanfertigung vorgenommen werden.
    >Hilfsmittel zur Narbenkompression
    >Verbrennungsnarben oder auch Narbengebiete nach chirurgischen Eingriffen (plastische Chirurgie) mit Keloidbildungstendenz werden mit Strümpfen, Ärmeln bzw. entsprechenden Teilkörperstücken mit einem Oberflächendruck von 20 bis 35 mmHg versorgt.
    >Apparative Kompressionstherapie
    >Die apparative Kompressionstherapie kann bei Gewährleistung einer ärztlichen Behandlungskontrolle in zu begründenden Einzelfällen als ergänzende Maßnahme zu entstauenden, manuellen Massagen und Kompressionsstrümpfen/-ärmeln bei
    >- Lymphoedem, v. a. im Frühstadium oder bei
    >- postthrombotischem Syndrom bzw.
    >- Behandlung ausgedehnter chronifizierender Ulcera cruris (Anwendungsdauer auf
    > Wundheilungszeit begrenzt / Leihgerät!)
    >als häusliche Behandlung zur Anwendung kommen.
    >Als Kontraindikation gilt:
    >- akute venöse Thrombose
    >- Lymphabflußhindernis.
    >Allen Interessenten schicke ich gerne das Ganze per e-mail zu.
    >Grüße
    >Ralph Martig
    >
    >
    >
    >
    >>Hallo,
    >>Leide an Lip und Lymphödem- sehr,sehr schmerzhaft- meine Ärztin hat vor kurzem bei meiner KK für mich ein Lympha- press- gerät beantragt, daß ich zuvor bei meiner Ärztin "testen" konnte - und ich muß sagen, (kann nur für mich sprechen)
    >>das ist das NON PLUS ULTRA -
    >>Lymphdrainage danach AIK - Diese Leichtigkeit der Beine - Ein T R A U M!
    >>Leider hat die KK natürlich den Antrag abgeleht.Ich Einspruch eingelegt.
    >>Nun, - da ich heute bei meiner Ärztin war - neue Untersuchung und neuer Bericht.
    >>Nun meine Bitte an alle die das Gerät auch mal beantragt haben:
    >>Was kann ich noch tun, daß ich das Gerät bekomme - auf was muß ich besonders achten - sind auch Bilder sinnvoll? Was noch?
    >>Auch über einen Tipp - der hier im Netz beratenden Ärzte - wäre ich sehr dankbar.
    >>Kopf hoch und herzliche Güße an ALLe! Susanne