Die Kosten für eine Liposuktion werden in den wenigsten Fällen von der Krankenkasse übernommen, aber unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Kosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung zum Ansatz zu bringen. Allerdings bitte vor der Liposuktion ein amtsärztliches Attest einholen.
Voraussetzung für absetzbare Krankheitskosten
als außergewöhnliche Belastungen
Bei Aufwendungen, die durch krankheitsbedingte Maßnahmen entstehen, wird stets davon ausgegangen, dass sie zwangsläufig entstehen, soweit sie entweder der Heilung dienen oder die Krankheit erträglich machen. Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Krankheitskosten nur in krassen Ausnahmefällen. Bei Aufwendungen, die in ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar der Heilung dienen, sondern teilweise auch deshalb getätigt werden, um Krankheiten vorzubeugen, ist ein amtsärztliches Attest erforderlich.
Beispiele für absetzbare Krankheitskosten
• Praxisgebühr, Zuzahlung zu verschreibungspflichtigen Medikamenten, Behandlungen und Krankenhausaufenthalte können als Krankheitskosten berücksichtigt werden. Das können beispielsweise Zuzahlungen zur Lymphdrainage beim Therapeuten, Akupunktur und Osteopathie sein.
• Ebenfalls abgesetzt werden können die Fahrtkosten zu den Ärzten, zu Behandlungen und zur Apotheke. Dazu empfiehlt es sich eine genaue Aufstellung anzufertigen. Strecken mit dem eigenen Pkw erkennt das Finanzamt pauschal 30Cent je gefahrenen Kilometer an.
• Kosten für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmethoden, wie beispielsweise die Liposuktion bei Lipödem, können nur dann abgezogen werden, wenn ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorgelegt wird, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit für diese Behandlungsmethode zweifelsfrei ergibt.
(Ratgeber vom Bund der Steuerzahler in Bayern e.V.)
Dieser Ratgeber erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben sind ohne Haftung und rechtliche Gewähr