Hallo zusammen,
das Sozialgericht Chemnitz hat am 1. März 2012 entschieden (AZ: S 10 KR 189/10), dass die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet sind, die Kosten
einer Fettabsaugung zu übernehmen, wenn die herkömmlichen Methoden zur Behandlung einer schmerzhaften Häufung von Fettgewebe wirkungslos sind.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Lieben Gruß Barbara