Erfahrungen bzgl. Kostenübernahme für OP &/oder AIK (in Österreich - Sbg)

  • Hallo,


    ich möchte Anfang 2014 mich um eine Kostenübernahme für eine Liposuktion bemühen. Nur wie am besten vorgehen? Einfach den Antrag über die Hausärztin schicken? Bei einem Arzt der die Suktion vornehmen kann, vorsprechen? Oder direkt bei der Krankenkasse erst mal erkundigen?


    Ich habe in beiden Ober- und Unterschenkeln Lipolymphödem und war auch vor 1,5 Jahren deswegen auf Kur in Walchsee. Nur wird es seit einiger Zeit schlimmer, ich bekomme jetzt immer öfters schmerzen auch der Umfang wächst. Ich gehe regelmäßig zur MLD und auch einmal die Woche schwimmen und zur Wassergymnastik.




    Zu meiner anderen Frage: Bekommt man in Österreich eine Lymphumpe + die dazugehörige Hose/Manschette verschrieben? Wie ist es da mit der Kostenübernahmen von beidem?




    Ich danke euch schon mal im Voraus!

  • Hallo Fedora!


    Leider kann ich dir nicht weiterhelfen, aber ich grad gelesen das du aus Salzburg bist. Ich bin nämlich aus OÖ und wollte wissen zu welchem Lymphologen du gehst und ob du mir das jemanden empfehlen kannst?


    Vielen Dank



    LG, Milandra

  • Hallo Milandra,


    leider zu keinem. Ich war vor 2,5 auf verdacht meiner Hausärztin im Krankenhaus zum testen. Da wurde es dann diagnostiziert und im Jahr drauf war ich in Walchsee auf Kur. Bis vor kurzem hatte sich bis dahin auch nicht verändern/verschlimmert.


    Meine Hausärztin bemüht sich wegen Anträgen etc, aber sie ist leider kein Spezialist in dem Fachgebiet. Ich werde mal bei den anrufen die hier in der Datenbank drin sind.

  • die ärztin soll einen rehaantrag stellen, auf keinen fall einen kurantrag. meine ärztin ist aus innsbruck, für den fall, dass dir der weg nicht zu weit wäre.
    im zuge der reha bekommst du auch neue kompressionsbestrumpfung.

  • Innsbruck ist mir leider doch ein wenig zu weit. Bei so etwas wird es mit einen Termin ja leider nicht getan sein.
    Aber was ist der Unterschied zwischen Rehaantrag und Kurantrag? Vor allem für eine OP?

  • Kur und Rehablilitation


    Die Kur

    Die medizinische Notwendigkeit einer Kur ist dann gegeben, wenn eine unmittelbar drohende Krankheit verhindert oder vermieden werden soll oder die Gefahr besteht, dass sich eine bestehende Krankheit noch verschlimmert. Die Antragsformulare liegen bei allen Vertragsärzte auf und stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.

    Entsprechend dem Bruttoeinkommen ist eine Zuzahlung verpflichtend. Daher muss zu jedem Ansuchen ein Einkommensnachweis, dh. ein Lohnzettel oder ein Bestätigung der Pensionsversicherung beigelegt werden.

    Zuzahlung


    Unter einem monatlichen Brutto-Einkommen von € 783,99 ist KEIN Kostenbeitrag zu zahlen. Für höhere monatliche Bruttoeinkommen gilt nachstehende Tabelle.
    monatl. Bruttoeinkommen


    bis € 1.365,37
    tägliche Zuzahlung
    € 7,17


    monatl. Bruttoeinkommen


    bis € 1.946,76
    tägliche Zuzahlung
    € 12,68


    monatl. Bruttoeinkommen


    über € 1.946,76
    tägliche Zuzahlung
    € 18,24



    Rehabilitation

    Im Unterschied zur Kur wird die Rehabilitation im Anschluss einer Krankenbehandlung gewährt, mit dem Ziel, die Person wieder in den beruflichen und privaten Alltag einzugliedern, dh. dass die Patienten möglichst ohne fremde Hilfe ein eigenständiges Leben führen können. Dazu zählt die stationäre Aufnahme in dafür vorgesehene Krankenanstalten und die Anschaffung von Prothesen und orthopädischen Behelfen.

    Bei stationären Aufenthalten wird dem Patienten eine Zuzahlung entsprechend seinem Einkommen verrechnet.
    Welcher Versicherungsträger ist für meine Rehabilitation zuständig?
    Unfallversicherungsträger sind dann zuständig, wenn der Grund für die Behinderung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.
    Die Pensionsversicherungsträger hingegen übernimmt die Zuständigkeit, wenn die Behinderung ohne Gewährung in eine Invalidität oder Berufsuntätigkeit führen würde.
    Die Krankenversicherungsträger übernehmen die restlichen Anträge.
    Den Antrag stellt der Patient/die Patientin. Auf der Rückseite des Formulars muss der Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin oder ein entsprechender Facharzt die medizinische Notwendigkeit und den Zweck der Rehabilitation angeben. Entsprechend der Zuständigkeiten der Versicherungsträger (siehe oben) wird der Antrag eingereicht. Er kann aber auch an jeder Dienststelle der österreichischen Sozialversicherung abgegeben werden und wird dann entsprechend weitergeleitet.

    Der medizinische Dienst des Versicherungsträgers entscheidet dann, nach Prüfung der Befunde oder durch eigene Beurteilung, über das Ausmaß der Rehabilitation. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
    Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt

    Antrag auf Anschlussverfahren oder Rehabilitation nach Urlaub


    Quelle:

    Österreichische Sozialversicherung

    www.sozialversicherung.at