Wie oft auf einem Rezept Lymphdrainage ausserhalb des Regelfalls

  • Hallo Tanja


    Nein wenn du die Befreiugn hast must du nichst dazu bezahlen, das Datum steht dann auf dem Ausweis.


    Lediglich bei Manchen Strümpfen / oder gewissen einlagen, muste ich bzw. weis ich von anderen das die trotzdem schon mal etwas bezahlen musten.


    Grüße Michaela

  • Punky du must keine Pflegestufe haben, es reicht ein SBA mit einem GdB 60 und höher.


    Ja jedes Jahr aufs neue, must du beantragen bzw. Antragausfüllen Betrag wird abgebucht / überwiesen. Dann kommt der Neue Ausweis usw.


    manche KK wollen alle paar Jahre die Ansprüche überprüfen, ander ggf. nicht das weis ich nicht.


    Grüße Michaela

  • Hallo Wicki


    das ist korekkt aber bei den KK reicht auch eine Chronishe Erkrankung / eine SBA mit einem GdB von über 60 UND der Viertel Jährliche gang zum Arzt um dann als ,
    "Schwerwiegend Chronischkrank" zu gelten. Denn nur dann hast du die möglichkeit auf 1 % des BruttoJahreseinkommens an Beitragermessungsgrenze zu bekommen.
    Den antrag auf Befreiung kannst du immer stellen ob Chronisch Krank oder nicht das ist egal, dann liegt der Betrag bei 2% des Brutto Jahres einkommens.


    Grüße Michaela

  • Hallo Dieter


    doch eines von beiden brauchst du oder das sich der Geundheitszustand wie folgt veränderen kann ( lebensbedrohlich, Lebenquaität usw)


    Hier die Auszüge aus der https://www.tk.de/tk/versicherung-und-ta…ch-kranke/20448 seite als beispiel:

    Erste Voraussetzung: Die Krankheit muss ein volles Jahr lang bestehen und in dieser Zeit von einem Arzt mindestens einmal pro Quartal behandelt worden sein.
    Darüber hinaus muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

    Der Patient ist pflegebedürftig nach Pflegestufe 2 oder 3.
    Der Patient ist aufgrund der Krankheit mindestens zu 60 Prozent erwerbsgemindert oder behindert.
    Wegen der Krankheit muss der Patient kontinuierlich medizinisch versorgt werden. Ansonsten ist nach ärztlicher Einschätzung zu erwarten, dass sich die Krankheit lebensbedrohlich verschlimmert oder sich die Lebenserwartung vermindert oder die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt wird.


    Grüße Michaela

  • Michaela


    Da muß ich dir widersprechen. Für die Zuzahlungsbefreiung ist nicht der GdB Voraussetzung.


    Ich habe mehrere chronische Erkrankungen, darunter eine vererbte und die Zuzahlungsbefreiung schon seit Jahren. Den SBA mit GdB 60 allerdings erst seit letztem Jahr.


    Voraussetzung für die Zuzahlungsbefreiung ist 1 mal pro Quartal zum Arzt und alle 2 Jahre eine Bestätigung des Arztes, dann ist 1 % des Bruttoeinkommens pro Jahr zu zahlen. Ist zumindestens bei meiner Krankenkasse so.


    LG Bonny

  • Hi Leute


    ich habe doch mehr fach schon geschrieben das die Befreiung JEDER beantragen kann. (2% des Netto Jahres Einkommens)
    Aber als SCHWERWIEGEND Chronisch Krank gillst du nur unter den obegen genannten voraussetzunge. (1% des Netto Jahres Einkommens)


    MEHR kann ich da zu nicht sagen alles weiter ist wie ich auch schon erwähnt habe mit der EIGENEN KrankenKasse zu klären.


    Nicht mehr und nicht weniger sage ich als das was z.B. bei der Techniker Krankenkasse auf der Webseite zu finden ist.


    Grüße Michaela


    HIER noch mal vom Gemeinsammen Bundesauschuß die Krieterien ab wann jemand als Schwerwiegend Chronisch Krank an zusehen ist.
    http://www.g-ba.de/institution/sys/faq/12/

    Einmal editiert, zuletzt von Michaela ()

  • Ich bin bei der DAK-Gesundheit versichert und habe die gleichen Voraussetzungen wie bei Dieter auch.


    Ich war letzten Donnerstag dort und habe den SBA vorgelegt, aber die Sachbearbeiterin meinte, dass sie den nicht brauchen, wichtig ist nur die Bescheinigung des Arztes.


    LG Bonny

  • Hey ihr zwei


    das ist doch auch ok, es muss ja nicht auf Jeden alles zu treffen von 3 Kriterien reicht 1 zu dem Arzt besuch 1mal im Quartal.


    hier jetzt der AUSZUG aus dem Gemeinsamen Bundesausschus - wer nicht weis was das ist bitte

    Zitat

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird von den vier großen Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen gebildet: der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband.


    Zitat

    http://www.g-ba.de/institution/sys/faq/12/


    In der sogenannten Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist definiert, wer als schwerwiegend chronisch krank gilt. Dies sind Personen, die sich nachweislich wegen derselben Krankheit in ärztlicher Dauerbehandlung befinden und eines der folgenden Kriterien erfüllen:


    Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel des SGB XI vor.
    Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG oder des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.
    Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.


    Also bitte eines dieser Kriterien erfüllt ihr.
    Ich weis Persönlich was ich an MEINE Krankenkasse schicken muss, was bei mir überprüft wurde.


    ich denk mir das nicht aus, Lest doch einfach mal die Texte welche im Einfüge die sind von den Entsprechenden Webseiten.


    Das so etwas immer Personen und Krankheitsbedingt und Krankenkassen abhänig ist habe ich jetzt oft genug gesagt.
    Jeder muss es für sich entscheiden.


    Grüße Michaela

  • Hi Tanja


    das ist doch klasse, wenn du kannst mach dir eine Kopie.
    Dann weist du was drauf stehen muss, wenn deine HA mal nicht kann, bzw. dann muss er /sie nicht alles neu raus suchen.
    Hat sich bei meinem schon als sehr hilfreich bewehrt.


    Grüße Michaela

  • Hi Tanja


    das kommt auf die Praxis an. ich brauch keines Mitnehmen.
    Meine Praxis hatt ein "päckchen" mit meinem Namen versehen, in diesem sind folgende sachen enthalten:
    1 mittleres Handtuch - manchmal auch ein kleines
    1 sehr goßes Laaken welches auf die Liege kommt

    das wars so spontan.


    Es schadet ja nicht wenn du eines mitnimmst und dann fragst ob du dieses immer tun sollst.


    Grüße Michaela