Entstauungstherapie in der Rehaklinik, wie stelle ich den Antrag?

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    Die Beantragung einer Entstauungstherapie in einer Rehaklinik erfordert bestimmte Schritte, um sicherzustellen, dass der Antrag ordnungsgemäß bearbeitet wird. Hier sind allgemeine Schritte, die du befolgen kannst:

    1. Arztbesuch und Diagnose: Du solltest zuerst einen Arzt aufsuchen, der deine medizinische Situation beurteilen kann. Wenn eine Entstauungstherapie für dich empfohlen wird, sollte der Arzt dies in deiner Diagnose festhalten.
    2. Rezept und medizinische Unterlagen: Der behandelnde Arzt sollte ein Rezept für die Entstauungstherapie ausstellen. Dieses Rezept und alle relevanten medizinischen Unterlagen, die deine Notwendigkeit für die Therapie unterstützen, sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
    3. Kontakt zur Krankenkasse: Setze dich mit deiner Krankenkasse in Verbindung, um Informationen darüber zu erhalten, welche Schritte für die Beantragung einer Entstauungstherapie erforderlich sind. Jede Krankenkasse kann leicht unterschiedliche Anforderungen haben.
    4. Antragsformular: Die Krankenkasse wird dir möglicherweise ein Antragsformular zusenden, das du ausfüllen musst. Achte darauf, dass du alle erforderlichen Informationen korrekt und vollständig angibst. Dies kann persönliche Daten, medizinische Informationen und Details zur geplanten Therapie umfassen.
    5. Ärztlicher Bericht: Oft wird ein ärztlicher Bericht benötigt, der die medizinische Notwendigkeit der Entstauungstherapie erläutert. Dein behandelnder Arzt kann diesen Bericht erstellen, in dem er deine Diagnose, den aktuellen Gesundheitszustand, die geplante Therapie und die erwarteten Ergebnisse darlegt.
    6. Zusätzliche Unterlagen: Je nach den Anforderungen deiner Krankenkasse könnten weitere Dokumente erforderlich sein, z. B. medizinische Gutachten oder Fotos.
    7. Einsendung des Antrags: Sende den vollständig ausgefüllten Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen an deine Krankenkasse. Stelle sicher, dass du eine Kopie des Antrags für deine eigenen Unterlagen behältst.
    8. Bearbeitungszeit: Die Bearbeitung des Antrags kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Warte auf eine schriftliche Bestätigung von deiner Krankenkasse über die Genehmigung oder Ablehnung der Entstauungstherapie.
    9. Bewilligung und Terminvereinbarung: Wenn dein Antrag bewilligt wird, erhältst du eine schriftliche Mitteilung von deiner Krankenkasse. Dann kannst du dich mit der ausgewählten Rehaklinik in Verbindung setzen, um einen Termin für die Entstauungstherapie zu vereinbaren.
    10. Rehaklinik: Folge den Anweisungen der Rehaklinik für deine Therapie. Sie werden dich über den Ablauf, die erforderlichen Vorbereitungen und alle weiteren Schritte informieren.

    Bitte beachte, dass dieser Prozess allgemein gehalten ist und je nach individueller Situation variieren kann. Es ist wichtig, sich an die spezifischen Anforderungen deiner Krankenkasse zu halten und bei Bedarf Unterstützung von deinem behandelnden Arzt oder anderen Fachleuten zu erhalten.

  • Hallo,

    ich möchte eine stationäre Entstauungstherapie beantragen.

    Vielen Dank für die oben aufgeführten Punkte von Sprinter!

    Ist es notwendig, dass ich auf dem ersten Antragsformular (Muster 61) bereits meine Wunschklinik angebe?

    LG. Iso

  • Sucht nicht sonst der Versicherer (DRV? Krankenkasse?) die Klinik aus?

    Genau aus diesem Grund meine Frage dazu.

    Ein entsprechendes Feld (Wunschklinik) sehe ich auf dem Formular (Muster 61 - welches mir meine Krankenkasse genannt hat) leider nicht.

    Natürlich könnte man die Klinik einfach irgendwo dazuschreiben.

    Oder geht es mit diesem Formular lediglich darum, die Notwendigkeit einer stationären Entstauung zu beantragen?

    • Offizieller Beitrag

    Sucht nicht sonst der Versicherer (DRV? Krankenkasse?) die Klinik aus?

    Wunschkliniken äußern ist erlaubt.


    1. Freie Wahl der Behandlungsstätte (§ 76 SGB V, § 13 SGB VI, § 33 SGB I).

    Zunehmend gibt es Bestrebungen einzelner Krankenkassen, die Patienten einer bestimmten Behandlungsstätte zuzuweisen. Eine derartige Zuweisung der Behandlungsstätte durch die Krankenkasse widerspricht jedoch der freien Arztwahl und findet keine rechtliche Grundlage.Der Patient bestimmt im Rahmen des Gesetzes, wo er behandelt werden möchte (siehe auch § 76 SGB V). Nach § 33 SGB I soll den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.


    Reha

  • (...) Hinweise zum Formular 61
    Feststellung des Kostenträgers
    Das Formular 61 wird ausgefüllt, um prüfen zu lassen, ob die Krankenkasse leistungsrechtlich zuständig ist oder beispielsweise die Rentenversicherung. (...)
    Quelle: https://www.kbv.de/html/21431.php - Kassenärztliche Bundesvereinigung

    D.h. das Formular 61 hat mit dem eigentlichen Antrag noch nichts zu tun.

  • Danke für die Info.

    Ich habe einen kleinen Minijob ohne Abführung von Rentenbeiträgen.

    Weiß jemand ob in diesem Fall die Krankenkasse Leistungsträger ist ?

  • Hallo zusammen,

    habe gerade noch einmal mit meiner Krankenkasse telefoniert.

    In meinem Fall, da ich länger als fünf Jahre Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt habe, wäre die Rentenversicherung Kostenträger einer stationären Entstauung (Reha). Der entsprechende Antrag würde zu mir nach Hause geschickt werden.


    Muss ich bei der Beantragung etwas besonderes beachten? Hat es irgendwelche Vor- oder Nachteile ob nun meine gesetzliche Krankenkasse oder oder die Rentenversicherung Kostenträger sein wird?

    Insbesondere frage ich mich auch, wie lange es in etwa dauern kann, bis die Genehmigung durch ist und ich (hoffentlich) eine Zusage erhalten werde.


    Da es sich bei mir um den ersten Rehaantrag handelt, freue ich mich über Erfahrungswerte von euch.


    Vielen Dank im Voraus.

    Iso

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    • Offizieller Beitrag

    Es hat eine Bedeutung, ob der Rententräger zahlt oder die Krankenkasse.

    Im letzteren Fall gibt es in der Regel keine Verlängerung, auch wenn sie angezeigt wäre.


    Auch ich habe mehr als fünf Jahre "Zeiten" bei der DRV, 72 Monate. Aber eine Reha zahlt die DRV dennoch nicht.


    Zwischen Antrag und Klinikaufnahme liegt meistens ein halbes Jahr.

    • Neu
    • Offizieller Beitrag

    Der Unterschied zwischen einer Rehabilitation (Reha) bei der Krankenkasse und bei der Rentenversicherung liegt hauptsächlich in den Zielsetzungen, den Zugangsvoraussetzungen und den Zuständigkeiten der jeweiligen Träger. Hier sind die wesentlichen Unterschiede:

    1. Zielsetzung

    Krankenkasse:

    • Ziel: Wiederherstellung der Gesundheit und Verhinderung von Krankheiten.
    • Fokus: Kurzfristige gesundheitliche Stabilisierung und Verbesserung des aktuellen Gesundheitszustands.
    • Typische Maßnahmen: Medizinische Rehabilitation, die beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, um die Genesung zu fördern.

    Rentenversicherung:

    • Ziel: Erhalt und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
    • Fokus: Langfristige Wiedereingliederung in das Berufsleben und Vermeidung von Erwerbsminderung.
    • Typische Maßnahmen: Berufliche Rehabilitation und medizinische Rehabilitation, die darauf abzielen, den Betroffenen wieder arbeitsfähig zu machen oder eine Erwerbsminderung abzuwenden.

    2. Zugangsvoraussetzungen

    Krankenkasse:

    • Voraussetzungen: Ärztliche Verordnung und Bestätigung der Notwendigkeit der Reha-Maßnahme.
    • Altersgrenze: Keine spezifischen Altersgrenzen, jede Altersgruppe kann betroffen sein.
    • Indikation: Akute gesundheitliche Probleme oder chronische Erkrankungen, die eine Reha erfordern.

    Rentenversicherung:

    • Voraussetzungen: Ärztliches Gutachten und berufliche Prognose, dass die Reha-Maßnahme die Erwerbsfähigkeit positiv beeinflussen kann.
    • Altersgrenze: In der Regel für Versicherte, die noch im Erwerbsleben stehen, meist bis zum Renteneintrittsalter.
    • Indikation: Gesundheitliche Probleme, die die Arbeitsfähigkeit gefährden oder eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erforderlich machen.


    4. Finanzierung und Leistungen

    Krankenkasse:

    • Finanzierung: Über die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge.
    • Übernahme der Kosten für medizinische Reha, eventuell Zuzahlungen je nach Versicherung und Maßnahme.

    Rentenversicherung:

    • Finanzierung: Über die Rentenversicherungsbeiträge.
    • Umfassendere Unterstützung auch im Bereich der beruflichen Wiedereingliederung, finanzielle Leistungen wie Übergangsgeld während der Reha.


    Reha

  • Dann ist es also von Vorteil, wenn der Rententräger zuständig ist?

    • Neu
    • Offizieller Beitrag

    Ja. So würde ich es wohl formulieren.

    Dem Rententräger liegt sehr daran, Rente zu vermeiden, also die Menschen im Beruf zu halten.

    Formulierungen im Antrag "kann durch die Bewegungseinschränkungen durch die zunehmend fester werdende Schwellung bald nicht mehr......(eine typische Tätigkeit im entsprechenden Beruf)/// Passe nicht mehr in die Sicherheitsschuhe und ohne Sicherheitsschuhe darf ich nicht mehr...." sind unter Umständen Türöffner....


    Die Krankenkasse hingegen muss ja ihre Gelder unter anderen Gesichtspunkten ausschütten bzw zusammenhalten...

  • Ich war 2019 das letzte Mal in einer medizinischen Reha (Endstauung in der Klinik).
    Von Antragsabgabe bis zur Zustellung des Bescheids der DRV hat's bei mir nur zwei Wochen gebraucht antritt in der Klinik war ca. 4 Wochen später glaub ich...